Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Gewerbsmässiger Betrug, Betrug, Urkundenfälschung (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023, SGO 2022 46);- hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben:
Kantonsgericht Schwyz 2 A. Die Staatsanwaltschaft klagte am 21. Dezember 2022 den Beschuldig- ten u.a. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt an (Anklageziffer 1): Am 22. März 2017 lernte D.________ (nachfolgend Privatkläger) anläss- lich einer Aussprache zu den Kosten eines Bauvorhabens den damals bei der F.________ angestellten Architekten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) kennen. In der Folge arbeiteten sie an diesem Bauprojekt des Privatklägers zusammen. Daraus entwickelte sich ein besonderes, beinahe freundschaftliches Vertrauensverhältnis. Dieses besondere Ver- trauensverhältnis ausnutzend, liess sich der Beschuldigte vom Privatklä- ger als Privatperson mehrere Bargelddarlehen gewähren, u.a. zwecks Tätigung eines WIR-Geschäftes. Hiezu täuschte er den Privatkläger im Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis zum 5. April 2018 mehrfach darüber, dass er nie die Absicht hatte, diese Darlehen jemals vollständig zurück- zuzahlen, wozu er auch gar nicht in der Lage war. Diese Täuschungen und die Glaubwürdigkeit seiner Rückzahlungsver- sprechen unterstütze A.________ einerseits dadurch, dass er dem Pri- vatkläger im Verhältnis zum Gesamtdarlehensbetrag von CHF 242’500.00 nur marginale Rückzahlungen von gesamthaft CHF 31’500.00 leistete, namentlich am 12. Juli 2017 CHF 17’500.00, am
11. September 2017 CHF 3’000.00, am 11. Dezember 2017 CHF 2’000.00, am 15. März 2018 CHF 6’000.00 und am 16. März 2018 CHF 3’000.00, und ihn so im Glauben liess, dass er rückzahlungsfähig und -willig sei. Er täuschte den Privatkläger anderseits über das Substrat der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungen in Aussicht gestellten Sicherheiten, da diese nämlich gar nicht existierten bzw. in Aussicht ge- stellte angebliche Vermögenszuflüsse nie oder nur bei Auftreten eines von ihm nicht zu beeinflussenden Zufalls eintreten würden, was er dem Privatkläger verschwieg. Bspw. täuschte er den Privatkläger namentlich darüber, dass er a) von G.________ ein konkretes Versprechen auf ei- nen Erbvorbezug von gesamthaft CHF 300’000.00 in den Jahren 2017/2018 in Aussicht gestellt bekommen habe, b) eine Aussicht auf wei- tere Vermögenszuflüsse von CHF 300’000.00 bis 700’000.00 aus der be- vorstehenden Erbschaft von G.________ habe, wobei er entgegen seiner Darstellung gegenüber dem Privatkläger im Gegenteil im Zeitpunkt der Darlehensnahmen vielmehr selber Darlehensnehmer bei G.________ war, und dass c) aus einem angeblichen WIR-Geschäft im Zusammen- hang mit einem Bauherrn aus der Lenzerheide GR ein sicherer Gewinn resultieren werde, woran er den Privatkläger partizipieren lassen und ihm dann die Darlehensschulden zurückzahlen werde. Diese Täuschungen waren in mehrfacher Hinsicht arglistig: Einerseits war die vom Beschuldigten behauptete aber nicht vorhandene Rückzah- lungsabsicht für den Privatkläger nicht überprüfbar. Anderseits war dem
Kantonsgericht Schwyz 3 Beschuldigten die Überprüfung der effektiven Verwendung der gewährten Darlehen gar nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich. Beispielswei- se konnte der Privatkläger im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits bestehende private Darlehensschulden ebenso wenig überprüfen wie den späteren Kauf von teuren Sportwagen. Zudem schuf er zum Privat- kläger ein besonderes, beinahe freundschaftliches Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen er voraussah, dass der Privatkläger seinen Angaben vertrauen und diese gar nicht erst überprüfen werde. In der irrigen Annahme über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit gewährte der Privatkläger dem Beschuldigten die Darlehen gemäss nachfolgender Tabelle, wobei sich der Beschuldigte die Darlehen jeweils an seinem damaligen Wohnort an der H.________strasse zz im Gesamt- betrag von CHF 242’500.00 in bar auszahlen liess. Dadurch schädigte sich der Privatkläger abzüglich der obgenannten Rückzahlungen von ge- samthaft CHF 31’500.00 am Vermögen, mithin um gesamthaft CHF 211’000.00. Im Einzelnen liess sich der Beschuldigte vom Privatklä- ger die nachfolgenden Darlehen in bar übergeben: Datum Betrag in CHF Vereinbarter Rück- Rückzahlungen zahlungstermin in CHF
26. Mai 2017 15’000.00 30. September 2017
30. Mai 2017 17’500.00 Keine Vereinbarung
12. Juli 2017 17’500.00
19. Juli 2017 43’000.00 31. August 2017
16. August 2017 100’000.00 15. September 2017
11. September 2017 3’000.00
17. November 2017 30’000.00 4. Dezember 2017
11. Dezember 2017 2’000.00
21. Dezember 2017 9’000.00 20. Januar 2018
1. Februar 2018 10’000.00 9. Februar 2018
16. Februar 2018 10’000.00 23. Februar 2018
15. März 2018 6’000.00
16. März 2018 3’000.00
E. 5 Damit sind sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch diejenigen des Berufungsverfahrens dem verurteilten und in beiden Berufungsverfahren un- terliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams und der einzig verbleibende Freispruch von der Verfügung über mit Beschlag belegte Ver- mögenswerte verursachten keine ausscheidbaren wesentlichen zusätzlichen Kosten. Die erstinstanzliche Entschädigung für den Privatkläger wurde für diesen Ausgang des Berufungsverfahrens nicht begründet angefochten. Demgemäss hat der Beschuldigte den nunmehr vor beiden Instanzen obsie- genden Privatkläger vollumfänglich nach Ermessen des Gerichts zu entschä- digen (§§ 2 und 6 GebTRA). Wie schon die Vorinstanz darlegte (angef. Urteil E. VI/2), kann nicht auf den mit Kostennoten belegten höheren Anträgen ab- gestellt werden, weil diese sich nicht im Rahmen des Tarifs (§ 13 GebTRA)
Kantonsgericht Schwyz 21 bewegen. Dagegen ist der amtliche Verteidiger zweitinstanzlich nach der ein- gereichten, angemessen erscheinenden Kostennote zu entschädigen;- festgestellt:
1. Der Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023 (SGO 2022 46) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: Das Verfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB wird für den Zeitraum vor dem 11. Sep- tember 2020 infolge Verjährung eingestellt (Az. 9).
2. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023 (SGO 2022 46) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 30. September 2020 (Az. 2); […]
d) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum 18. Oktober 2019 bis 17. November 2020 (Az. 5);
e) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, be- gangen im Zeitraum 1. Mai 2019 bis 17. November 2020 (Az. 6);
f) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen im Zeitraum 18. Oktober 2019 bis
17. November 2020 (Az. 8);
Kantonsgericht Schwyz 22
g) des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB, begangen im Zeitraum 10. Oktober 2020 bis 10. No- vember 2020 (Az. 9).
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen ([…] Az. 7). […]
E. 7 Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Schwyz am 20. Mai 2020 (SUB 2019 185) ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00 wird abge- sehen. Anstelle dessen wird A.________ verwarnt.
E. 8 Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Ordner A4, Aufschrift Privat, M.________ (Bank II), 1 Papiersack Kapo ZH, braun, versiegelt, Nr. xx, Datensicherung N.________, 1 Papiersack Kapo ZH, braun, versiegelt, Nr. ww, Datensicherung N.________, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. vv, werden A.________ herausgegeben. […]
E. 11 Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 9’245.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 13 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantons- polizei Schwyz (1/R im Dispositiv), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 9. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 23. September 2025 STK 2024 11 und STK 2024 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Monique Schnell Luchsinger, Daniela Brüngger und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin Heidi Dörig. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Gewerbsmässiger Betrug, Betrug, Urkundenfälschung (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023, SGO 2022 46);- hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben:
Kantonsgericht Schwyz 2 A. Die Staatsanwaltschaft klagte am 21. Dezember 2022 den Beschuldig- ten u.a. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt an (Anklageziffer 1): Am 22. März 2017 lernte D.________ (nachfolgend Privatkläger) anläss- lich einer Aussprache zu den Kosten eines Bauvorhabens den damals bei der F.________ angestellten Architekten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) kennen. In der Folge arbeiteten sie an diesem Bauprojekt des Privatklägers zusammen. Daraus entwickelte sich ein besonderes, beinahe freundschaftliches Vertrauensverhältnis. Dieses besondere Ver- trauensverhältnis ausnutzend, liess sich der Beschuldigte vom Privatklä- ger als Privatperson mehrere Bargelddarlehen gewähren, u.a. zwecks Tätigung eines WIR-Geschäftes. Hiezu täuschte er den Privatkläger im Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis zum 5. April 2018 mehrfach darüber, dass er nie die Absicht hatte, diese Darlehen jemals vollständig zurück- zuzahlen, wozu er auch gar nicht in der Lage war. Diese Täuschungen und die Glaubwürdigkeit seiner Rückzahlungsver- sprechen unterstütze A.________ einerseits dadurch, dass er dem Pri- vatkläger im Verhältnis zum Gesamtdarlehensbetrag von CHF 242’500.00 nur marginale Rückzahlungen von gesamthaft CHF 31’500.00 leistete, namentlich am 12. Juli 2017 CHF 17’500.00, am
11. September 2017 CHF 3’000.00, am 11. Dezember 2017 CHF 2’000.00, am 15. März 2018 CHF 6’000.00 und am 16. März 2018 CHF 3’000.00, und ihn so im Glauben liess, dass er rückzahlungsfähig und -willig sei. Er täuschte den Privatkläger anderseits über das Substrat der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungen in Aussicht gestellten Sicherheiten, da diese nämlich gar nicht existierten bzw. in Aussicht ge- stellte angebliche Vermögenszuflüsse nie oder nur bei Auftreten eines von ihm nicht zu beeinflussenden Zufalls eintreten würden, was er dem Privatkläger verschwieg. Bspw. täuschte er den Privatkläger namentlich darüber, dass er a) von G.________ ein konkretes Versprechen auf ei- nen Erbvorbezug von gesamthaft CHF 300’000.00 in den Jahren 2017/2018 in Aussicht gestellt bekommen habe, b) eine Aussicht auf wei- tere Vermögenszuflüsse von CHF 300’000.00 bis 700’000.00 aus der be- vorstehenden Erbschaft von G.________ habe, wobei er entgegen seiner Darstellung gegenüber dem Privatkläger im Gegenteil im Zeitpunkt der Darlehensnahmen vielmehr selber Darlehensnehmer bei G.________ war, und dass c) aus einem angeblichen WIR-Geschäft im Zusammen- hang mit einem Bauherrn aus der Lenzerheide GR ein sicherer Gewinn resultieren werde, woran er den Privatkläger partizipieren lassen und ihm dann die Darlehensschulden zurückzahlen werde. Diese Täuschungen waren in mehrfacher Hinsicht arglistig: Einerseits war die vom Beschuldigten behauptete aber nicht vorhandene Rückzah- lungsabsicht für den Privatkläger nicht überprüfbar. Anderseits war dem
Kantonsgericht Schwyz 3 Beschuldigten die Überprüfung der effektiven Verwendung der gewährten Darlehen gar nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich. Beispielswei- se konnte der Privatkläger im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits bestehende private Darlehensschulden ebenso wenig überprüfen wie den späteren Kauf von teuren Sportwagen. Zudem schuf er zum Privat- kläger ein besonderes, beinahe freundschaftliches Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen er voraussah, dass der Privatkläger seinen Angaben vertrauen und diese gar nicht erst überprüfen werde. In der irrigen Annahme über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit gewährte der Privatkläger dem Beschuldigten die Darlehen gemäss nachfolgender Tabelle, wobei sich der Beschuldigte die Darlehen jeweils an seinem damaligen Wohnort an der H.________strasse zz im Gesamt- betrag von CHF 242’500.00 in bar auszahlen liess. Dadurch schädigte sich der Privatkläger abzüglich der obgenannten Rückzahlungen von ge- samthaft CHF 31’500.00 am Vermögen, mithin um gesamthaft CHF 211’000.00. Im Einzelnen liess sich der Beschuldigte vom Privatklä- ger die nachfolgenden Darlehen in bar übergeben: Datum Betrag in CHF Vereinbarter Rück- Rückzahlungen zahlungstermin in CHF
26. Mai 2017 15’000.00 30. September 2017
30. Mai 2017 17’500.00 Keine Vereinbarung
12. Juli 2017 17’500.00
19. Juli 2017 43’000.00 31. August 2017
16. August 2017 100’000.00 15. September 2017
11. September 2017 3’000.00
17. November 2017 30’000.00 4. Dezember 2017
11. Dezember 2017 2’000.00
21. Dezember 2017 9’000.00 20. Januar 2018
1. Februar 2018 10’000.00 9. Februar 2018
16. Februar 2018 10’000.00 23. Februar 2018
15. März 2018 6’000.00
16. März 2018 3’000.00
5. April 2018 8’000.00 30. April 2018 Total 242’500.00 31’500.00 Deliktsbetrag: Darlehen (CHF 242’500.00) abzüglich CHF 211’000.00 Rückzahlungen (CHF 31’500.00) Da der Beschuldigte den Privatkläger über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte und er die vom Privatkläger „zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses“ gewährten Darlehen vereinbarungswidrig nicht nur zum allgemeinen Lebensunterhalt für sich sowie seine Ehefrau I.________ und teilweise auch die „J.________ GmbH“, deren Inhaber und Geschäftsführer er war, sondern zur Rückzahlung anderweitiger,
Kantonsgericht Schwyz 4 aber dem Privatkläger verschwiegener Darlehen sowie für den Kauf von teuren Sportwagen und damit luxuriösen Lebensstil verwendete, wusste er bereits vor der ersten Darlehensannahme, dass die dem Privatkläger versprochene und schriftlich zugesicherte Rückzahlung der obgenannten Darlehen von vornherein unrealistisch war und er diese mangels Rück- zahlungssubstrat auch nicht werde einhalten können. Indem er die obge- nannten Darlehen trotzdem willentlich auszahlen liess, handelte er stets in der Absicht, sich, seine Ehefrau I.________ und teilweise die „J.________ GmbH“ an den obgenannten Darlehen unrechtmässig zu bereichern. Während der Zeit der Darlehensnahmen zwischen dem 26. Mai 2017 und dem 5. April 2018 betätigte sich der Beschuldigte als selbständig erwer- bender Architekt und hatte deshalb kein regelmässiges Erwerbseinkom- men, wie er es zuvor als angestellter Architekt hatte. Er erschlich sich die obgenannten Darlehen entgegen seinen Versprechen auch zur Bestrei- tung eines luxuriösen Lebensstils sowie zum Kauf teurer Sportwagen, was er sich ohne diese Darlehen nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang hätte leisten können. Es handelte deshalb auch gewerbsmässig. Berufungsgegenstand sind ausserdem die Tatbestände der Falschbeurkun- dung und Betrug gestützt auf folgende dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalte (Anklageziffern 3 bzw. 4): Im Wissen, einem Formular „Covid-19-Kredit“ möglicherweise einen fal- schen Inhalt anzugeben, und in der Absicht, sich bzw. der J.________ GmbH dadurch einen unrechtmässigen Vorteil im Umfang von 10 % des provisorischen Jahresumsatzes 2019 zu verschaffen, füllte A.________ am 30. März 2020 oder kurz davor in Wangen SZ als alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der J.________ GmbH ein Formular „Covid-19-Kredit“ aus. Darin gab er willentlich wahr- heitswidrig an, dass die J.________ GmbH im Jahre 2019 einen proviso- rischen Umsatzerlös von CHF 230’000.00 erwirtschaftet haben soll, ob- wohl die J.________ GmbH tatsächlich lediglich einen Umsatz von CHF 84’384.74 generierte. Indem er um den wesentlich tieferen tatsäch- lichen Umsatz der J.________ GmbH wusste, verpasste er dem Formu- lar „Covid-19-Kredit“ im Hinblick auf die Erlangung eines „Covid-19- Kredits“ willentlich einen unwahren Inhalt. (3) Im Wissen, dass im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19- Pandemie bei beantragten Krediten von weniger als CHF 500’000.00 keine branchenübliche Überprüfung der gemachten Angaben vorge- nommen werden und deshalb täuschendes Verhalten beim Beantragen eines Kredites aufgrund der Covid-19-Pandemie durch blosses Einrei- chen eines Formulars „Covid-19-Kredit“ mit falschen Angaben zu einem
Kantonsgericht Schwyz 5 Irrtum über den tatsächlichen provisorischen Umsatzerlös bei der ange- schriebenen Bank führen könnte und werde, und die angeschriebene Bank so in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung zu einer auf die- sem Irrtum basierenden Auszahlung des beantragten Covid-Kredites führen könnte, reichte A.________ als alleiniger Gesellschafter und Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift der J.________ GmbH ein inhaltlich falsch ausgefülltes und am 30. März 2020 in Wangen SZ unterzeichnetes Formular „Covid-19-Kredit“ bei der K.________ AG (Bank I) namens der J.________ GmbH ein. Das führte bei den Verantwortlichen der K.________ AG (Bank I) zu einem Irrtum über den tatsächlich generier- ten Umsatzerlös. Im Irrtum über den provisorischen Umsatzerlös der J.________ GmbH für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 230’000.00 überwies die K.________ AG (Bank I) am 31. März 2020 den avisierten Kredit-Betrag in der Höhe von CHF 23’000.00 auf das Bankkonto yy der K.________ AG (Bank I), lautend auf die J.________ GmbH. Dadurch schädigte A.________ die K.________ AG (Bank I) bzw. letztlich die L.________, um CHF 23’000.00, und bereicherte sich bzw. die J.________ GmbH entsprechend, ohne einen Anspruch darauf in dieser Höhe gehabt zu haben. (4) B. Mit Urteil vom 11. September 2023 sprach das Strafgericht den Be- schuldigten nebst fünf weiteren Straftatbeständen (Dispositivziffer 1 lit. a, d, e, f und g) der am 30. März 2020 begangenen, obgenannten Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig (Dispositivziffer 1 lit. b und c i.V.m. An- klageziffern 3 bzw. 4), sprach ihn indes vom Vorwurf des obgenannten, ge- werbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Privatklägers (Dispositivziffer 2 i.V.m. Anklageziffer 1) sowie eines weiteren Straftatbestands frei. Das Strafge- richt belegte den Beschuldigten mit einer nicht aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit einer bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 100.00 unter einer eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (Dispositivziffern 3-6). Vom Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Vorstrafe sah es unter einer Verwarnung ab und verfügte die Herausgabe beschlag- nahmter Gegenstände (Dispositivziffern 7 f.). Gegen dieses Urteil erklärten der Beschuldigte (STK 2024 11) und der Privatkläger (STK 2024 12) ihre ange-
Kantonsgericht Schwyz 6 meldeten Berufungen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Ergreifung eines Rechtsmittels. C. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 bean- tragte der Beschuldigte, die Berufung des Privatklägers sei abzuweisen. Er reduzierte die Anträge seiner Berufungserklärung darauf, dass Dispositivziffer 1 lit. b und c sowie Ziffer 3, 4, 9 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben seien und verlangte, nur mit einer bei einer Probezeit von 3 Jahren aufzu- schiebenden Freiheitsstrafe von 4 Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft zu werden, unter Kostenfolgen zu 10 % zu seinen Lasten. Der Privatkläger hielt an seinen An- trägen der Berufungserklärung fest, wonach der Beschuldigte zusätzlich des gewerbsmässigen Betrugs zu seinen Lasten schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen sei sowie ihn für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 58’678.85 und zweitinstanzlich mit Fr. 15’013.40 zu entschädigen ha- be. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufungen abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beschuldigte verweigerte an der Beru- fungsverhandlung Aussagen zur Sache;-
Kantonsgericht Schwyz 7 und in Erwägung:
1. Im Schuldpunkt angefochten sind nurmehr die eingangs aufgeführten drei Anklagesachverhalte (vgl. oben lit. A) betreffend den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Privatklägers (vgl. dazu unten E. 3) und den Covid- 19-Betrug bzw. die damit einhergehende Falschbeurkundung (unten E. 2). Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung infolge Verjährung und das Urteil (Dispositivziffer 1 lit. a und d-g) des Strafgerichts zu den anderen Anklagevorhalten sind mithin rechtskräftig, ebenfalls das Absehen vom Vollzug einer Vorstrafe unter einer Verwarnung und die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv- ziffern 7 f.) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositivzif- fer 11 lit. a). Die beiden Berufungen gegen dasselbe Urteil des Strafgerichts sind vereinigt zu beurteilen (Art. 30 StPO).
2. Die Berufung in Bezug auf den in Anklageziffern 3 und 4 angeklagten Covid-19-Kreditbetrug samt Urkundenfälschung begründet der Beschuldigte damit, dass die kreditgebende Bank gewusst habe, was er im Kreditantrag eingetragen habe, indes habe sie die leichtfertig bei ihr angehäuften Kontokor- rentschulden decken wollen. Er bestreitet jedoch die vorinstanzliche und ent- scheidwesentliche Feststellung nicht, auf dem von ihm verfassten und unter- zeichneten Kreditantrag einen falschen Umsatzerlös von Fr. 230’000.00 an- gegeben zu haben, und insbesondere vorinstanzlich sein Wissen anerkannt zu haben, dass seine Gesellschaft weit weg von einem Umsatz in dieser Höhe war und seine Angaben nicht genauer überprüft würden (vgl. angef. Urteil S. 15 ff. E. 4.2 und 4.5 f.). Ebenso wenig bestreitet er, dass die Bank den ein- zig erforderlichen formalen Prüfaspekten nachkam (vgl. ebd. E. 4.7). Falls die Bank wie vom Beschuldigten behauptet von den zugestandenen falschen Umsatzangaben gewusst und diese akzeptiert haben soll, um ein bei ihr an- gehäuftes Minussaldo von Fr. 13’906.30 auszugleichen, wären dies allenfalls
Kantonsgericht Schwyz 8 Handlungen einer Teilnahme oder Mittäterschaft, die jedoch der Täterschaft des Beschuldigten nicht entgegen stehen. Dessen falsche Umsatzangaben bleiben arglistig, weil der Antrag ohne Gegenzeichnung der Bank an die Bürg- schaftsorganisation weitergeleitet und zur Grundlage der Bürgschaftsge- währung wurde. Im Übrigen setzt sich der Beschuldigte mit den vor- instanzlichen Erwägungen und den Hinweisen auf die Praxis des Kantonsge- richts Schwyz (STK 2022 59 vom 19. September 2023) und des Obergerichts Zürich (SB210497 vom 10. Februar 2022) nicht auseinander, weshalb zur Be- gründung der Bestätigung der Verurteilungen wegen Betrugs und Urkunden- fälschung auf das angefochtene Urteil mit dem zusätzlichen Hinweis verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), dass auch die jüngste bundesgericht- liche Rechtsprechung bei falschen Umsatzangaben an der Erfüllung der bei- den Tatbestände in der vorliegenden Konstellation festhält (BGer 7B_1346 vom 11. August 2025 E. 4.3 m.H. auf BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4 f., zur Publikation vorgesehen, und auf BGer 7B_290/2023 vom
18. März 2025 E. 4).
3. Gewerbsmässigen Betrug verneinte die Vorinstanz im Wesentlichen wegen angeblichen Fehlens der Arglist: Der Privatkläger habe die schlechte oder gar desolate finanzielle Situation des Beschuldigten gekannt und daher davon ausgehen müssen, dass eine Rückzahlung schwierig sein könne. Innert der kurzen Zeit ihrer Bekanntschaft von rund zwei Monaten bis zur Ge- währung des ersten Darlehens am 26. Mai 2017 könne nicht von einem „aus- geprägten Vertrauensverhältnis“ ausgegangen werden. Weil der Privatkläger die vom Beschuldigten erwähnte, bevorstehende Erbschaft oder Erbvorbezug über Fr. 300’000.00 weder schriftlich belegen lassen noch selbst abgeklärt habe, könne dem Beschuldigten der von diesem behauptete Rückzahlungswil- le nicht widerlegt werden (angef. Urteil S. 11 f. E. II/2.7).
Kantonsgericht Schwyz 9
a) Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird bei gewerbsmässiger Begehung mit Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bestraft (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). Unbestritten sind vorliegend die Darlehenszah- lungen und teilweisen Rückzahlungen gemäss der in der Anklageschrift aufge- führten Tabelle (vgl. oben lit. A; vgl. zudem U-act. 8.1.005/04-07 und U- act. 8.1.006/04-07). Umstritten ist der Nachweis der inneren Tatsache des fehlenden Rückzahlungswillens des Beschuldigten, den die Vorinstanz in du- bio pro reo als nicht erbracht erachtet (angef. Urteil S. 11 f. E. II/2.7 i.V.m. S. 5 E. II/1). Den nachfolgenden Erwägungen überblickshalber vorgreifend ist ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz klarzustellen, dass der Privatkläger die tatsächlich finanziell desolate Situation des Beschuldigten nicht kannte, und allfälliges Wissen über bloss vorübergehende Liquiditätsengpässe, ihrer Natur nach geradezu naheliegendste Gründe für Darlehensgewährungen, der Straf- barkeit des Beschuldigten wegen Betrugs nicht entgegenstehen. Denn es geht nicht um das Wissen des Privatklägers, ob sich der Beschuldigte in finanziel- len Schwierigkeiten befand, sondern darum, ob derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, seinen Willen erklärt, es zurückzubezahlen und dazu zumindest langfristig überhaupt in der Lage ist. Das betrifft nicht die Frage der Arglist (vgl. dazu unten lit. c), sondern diejenige nach der für eine Strafbarkeit ebenso erforderlichen konkludenten Täuschung (Trechsel/Crameri, PK 4. A. 2021, Art. 146 StGB N 3 m.H.), worauf zunächst einzugehen ist.
b) Angriffsmittel des Betrugs ist die auf den Irrtum des Opfers angelegte Täuschungshandlung (vgl. dazu auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 15 N 6). Diese Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von
Kantonsgericht Schwyz 10 der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa der Leistungswille und die Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Austausch nach der Verkehrsan- schauung vernünftigerweise einen unwahren Erklärungswert zukommt. Dem- entsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1 m.H.). aa) Der Beschuldigte unterzeichnete zusammen mit seiner Frau bei sich zuhause privat verschiedene mit Rückzahlungsterminen versehene Darle- hensverträge. Er liess sich die darin vorgesehenen Darlehen vom ihm Hilfe leistenden Privatkläger bar auszahlen, wobei er diesem im November 2017 im Rahmen des Darlehens über Fr. 30’000.00 erzählte, dass sein Onkel, sei es als „Erbe“, „Vorbezug“ oder etwas anderes, ihm Fr. 300’000.00 zugesichert habe (U-act. 10.2.001 Nr. 16 ff., 36, 42, 54 ff., 68 und 92; U-act. 10.2.003 Nr. 5 ff., 11, 14, 16 und 28 ff.). Durch die Unterzeichnung der Darlehensverträge gilt der Rückzahlungswille des Beschuldigten hinsichtlich der zwischen dem
26. Mai 2017 und 5. April 2018 gewährten Darlehen von insgesamt Fr. 242’500.00 (vgl. U-act. 8.1.005/04-07 und U-act. 8.1.006/04-07) als kon- kludent erklärt. Insofern kann eine Täuschung vorliegen, falls der Beschuldigte die Darlehen nicht zurückzahlen wollte. Zurückbezahlt wurden in mehreren Tranchen insgesamt Fr. 31’500.00, was den Privatkläger dazu bewog, dem Beschuldigten weitere Darlehen zu gewähren (U-act. 10.2.003 Nr. 41). Der Privatkläger setzte die Verträge jeweils auf und gab als Grund „finanziellen Engpass“ an, weil der Beschuldigte ihm einmal gesagt habe, dass sein Kühl- schrank leer sei (ebd. Nr. 45). Hauptsächlich gab er dem Beschuldigten aber Geld, damit er gute Geschäfte abschliessen und eine Existenz aufbauen kön-
Kantonsgericht Schwyz 11 ne. Dabei sei ihm nicht ersichtlich gewesen, was der Beschuldigte mit dem Geld gemacht habe (ebd. Nr. 15 ff.). Er habe ihm gestützt auf das Vertrauens- verhältnis einfach ohne Beleg für Sicherheiten geglaubt und ihm helfen wollen (ebd. Nr. 24-32). Der Beschuldigte gab an den Iden des März 2019 der Kan- tonspolizei Zürich zu Protokoll, es sei nie seine Absicht gewesen, die Darle- hen nicht zurückzuzahlen und er hätte gerne schon mehr zurückbezahlt. Er könne nichts dafür, dass er das klar versprochene Geld seines Onkels nicht erhalten habe. Auch aufgrund eines Baustopps Mitte Dezember 2018 habe er keine Einnahmen, sei aber gewillt, das Geld dem Privatkläger zurückzugeben (U-act. 10.2.001 Nr. 55 ff., 68 und 92). Im Weiteren verweigerte er die Aussa- gen zur Sache (U-act. 10.2.004, HVP und BVP) bzw. anerkannte die Vorhalte in den Schlusseinvernahmen nicht (U-act. 10.2.005 f.). bb) Nicht nur der Privatkläger, sondern auch der Beschuldigte empfand ihre Beziehung als freundschaftlich, sei doch der Privatkläger ein liebenswürdiger Mensch, auch wenn er in geschäftlicher Hinsicht kompliziert sei (U- act. 10.2.001 Nr. 13 f.). In Sinne der Anklage ist es daher erstellt, dass das Verhältnis zwischen den Beteiligten ein „besonderes, beinahe freundschaftli- ches“ und ein mit Blick auf die Beträge geradezu offensichtlich von Vertrauen geprägtes war. Abgesehen davon setzt die Rechtsprechung zur Täuschung durch konkludentes Verhalten kein besonderes persönliches Vertrauensver- hältnis voraus, sondern geht davon aus, dass im sozial adäquaten Geschäfts- verkehr das Eingehen von Darlehensverträgen die Erklärung des Rückzah- lungswillens beinhaltet. Daran ändert vorliegend nichts, dass als Zweck der Darlehen in den Verträgen ausnahmslos die „Überbrückung eines finanziellen Engpasses“ bezeichnet wurde, zumal es gemäss übereinstimmenden Aussa- gen dem Privatkläger darum ging, dem Beschuldigten zu helfen, eine Existenz aufzubauen. Somit war der Privatkläger in der besonderen, durchaus freund- schaftlichen Beziehung bereit, dem Beschuldigten, einem zu verhältnismässig niedrigem Lohn angestellten und im Oktober 2017 gekündigten Architekten
Kantonsgericht Schwyz 12 (U-act. 10.2.001 Nr. 38 f. und 68) in einer persönlichen Notlage und beim Auf- bau eines eigenen Geschäfts zu helfen. Wie ausgeführt (oben lit. a) steht der mit der Vereinbarung von Darlehen implizierten Rückzahlungsbereitschaft die Erklärung, in momentanen finanziellen Schwierigkeiten zu stecken, nicht ent- gegen. cc) Der Beschuldigte hatte, wie der Privatkläger mit seiner Berufung zutref- fend geltend macht, derweil keine realistische Rückzahlungsfähigkeit. Denn im Oktober 2016 kehrte er mittellos und in Erwartung der Betreibung von nicht verjährten Verlustscheinen in die Schweiz zurück (U-act. 17.1.007 Nr. 38 f.). Ferner zeigen Bankauszüge seit Jahresbeginn 2017 aus seinen einzig bei der M.________ (Bank II) gehaltenen Konten (U-act. 10.2.001 Nr. 70), dass er durchschnittlich wie zugegeben nur mit monatlich knapp Fr. 4’500.00 entlöhnt wurde. Soweit er noch über anderweitige, nicht näher erläuterte Einnahmen verfügte, waren diese wiederum mit Rückzahlungsverpflichtungen verbunden (U-act. 5.3.001/98 ff.; U-act- 10.2.001 Nr. 29 ff. und 45 ff.). Spätestens ab Juli bzw. August 2017, als der Beschuldigte Darlehen in der Höhe von Fr. 100’000.00 bzw. 43’000.00 mit dem Privatkläger vereinbarte und entge- gennahm, durfte er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse den Privatklä- ger nicht mehr im Glauben lassen, dass er die Darlehen zurückzahlen werde, jedenfalls nicht bis zu den vereinbarten, kurzen Rückzahlungsterminen. Nach der Rechtsprechung ist daher aufgrund der dem Privatkläger gegenüber un- terdrückten fehlenden Rückzahlungsfähigkeit zu schliessen, dass der Be- schuldigte nicht rückzahlungswillig war. Zudem investierte der Beschuldigte schon das erste Darlehen nicht wie versprochen in ein sogenanntes WIR- Geschäft. Er gestand ein, dieses Geld auf sein Bankkonto einbezahlt zu ha- ben (U-act. 10.2.001 Nr. 19), was auch anhand der Bankunterlagen nachzu- vollziehen ist (U-act. 5.3.001/117 f.). Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern er wie behauptet (U-act. 10.2.001 Nr. 20) das Darlehen für ein WIR-Geschäft mit Fr. 19’000.00 Gewinn eingesetzt hätte. Die Umstände, unter welchen er mit
Kantonsgericht Schwyz 13 dem vierten Darlehen über Fr. 100’000.00 ein WIR-Geschäft abgewickelt ha- ben will, mochte der Beschuldigte ebenfalls nicht darlegen (ebd. Nr. 45 ff.). Im Übrigen gab der Beschuldigte zu, dass er vorhandene finanzielle Mittel für den Ankauf von zwei Autos zu einem Kaufpreis von je Fr. 100’000.00 verwendete (U-act. 10.2.001 Nr. 80 ff.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht rück- zahlungsfähig bzw., soweit er zwischendurch doch über entsprechende finan- zielle Mittel verfügte, nicht rückzahlungswillig war, weil er das Geld anderwei- tig verwendete. dd) In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass das Schweigen des Beschuldigten zur Gewichtung belastender Elemente in Situa- tionen berücksichtigt werden darf, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären. Wenn dabei die belastenden Elemente eine Erklärung nahelegen wür- den, d.h. hier die unterbliebenen Rückzahlungen erheblicher Darlehen nach den fehlenden Rückzahlungswillen bzw. die Rückzahlungsunfähigkeit widerle- genden Erklärungen rufen, ist der indizmässige Schluss erlaubt, dass es sol- che dafür nicht gibt (BGer 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2 m.H.; BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; STK 2022 19 und 21 vom 18. Juli 2023 E. 1.b m.H.; BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1 m.H.). Wenn der Beschuldigte schweigt und die tatsächliche Verwen- dung der vom Privatkläger erhaltenen Gelder zu den vorgesehenen Zwecken (WIR-Geschäfte und Aufbau einer eigenen Firma) nicht erläutern will, ist daher indizmässig zu schliessen, dass er mit seinem Schweigen das Fehlen seines Rückzahlungswillen zu verbergen trachtet. Dies legt ebenfalls nahe, dass der Beschuldigte den Privatkläger durch sein Verhalten – insbesondere auch durch die, ausgenommen des sofort zurückbezahlten zweiten, nicht terminier- ten Darlehens über Fr. 17’500.00, geringfügigen Rückzahlungen – unredlich im Glauben lassen wollte, dass er die Darlehen zurückzahlen könne und wer- de. Dadurch täuschte er ihn konkludent über seinen nicht vorhandenen Rück- zahlungswillen. Der Täuschungscharakter seines Verhaltens wird noch durch
Kantonsgericht Schwyz 14 den Umstand unterstrichen, dass er den Privatkläger und der M.________ (Bank II) (U-act. 6.1.002 f.) vorspiegelte, sein Onkel habe ihm als „Erbe“ Fr. 300’000.00 zugesichert (U-act. 10.2.001 Nr. 55). Dies stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar, musste er doch wieder in die Schweiz zurückrei- sen, weil er von der Familie gerade kein Geld mehr bekam (U-act. 17.1.001/38 ff.). Ohnehin war er als Neffe gesetzlich nicht erbberechtigt (U-act. 8.1.009/13 ff.). Hinzu kommt, dass der Privatkläger im Berufungsverfahren anhand des E- Mailverkehrs zutreffend geltend macht, der Beschuldigte habe ihm entgegen der Vorinstanz nicht erst am 23. März 2018 den Eingang von Fr. 220’000.00 von einer Bauunternehmung in Aussicht gestellt, sondern schon vor der Ge- währung der weiteren Darlehen im Jahr 2018 (vgl. U-act. 8.1.002/41 und 63).
c) Die eben aufgezeigte Vorspiegelung eines unwahren Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die der Vertragspartner ihrem We- sen nach nicht direkt überprüfen kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar wäre und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedan- ken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaf- ten Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 m.H.). Arglist ist ledig- lich zu verneinen, wenn die getäuschte Person die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt entspre- chend nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1 m.H.). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung (zutref- fender: Geschädigtenmitverantwortung) kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die
Kantonsgericht Schwyz 15 sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsall- tags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Geschädigte. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Ge- winnstrebens gewöhnlicher Leute (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.2 m.H.; zum Gan- zen BGer 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.3 m.w.H.). Abgesehen davon ist das konkludente Vortäuschen einer Bereitschaft zur Rückzahlung wie bei einfachen falschen Angaben dann arglistig, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraus- sieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 m.H.). aa) Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses und aufgrund der falschen Zusicherungen von WIR-Geschäften, einer angeblichen Erbschaft und einer angeblichen Zahlung einer Bauunternehmung konnte der Beschul- digte davon ausgehen, dass der Privatkläger seine Rückzahlungsfähigkeit und -willen nicht hinterfragen, sondern davon ausgehen würde, dass die Liquidität- sengpässe und die persönliche Notlage insbesondere nach der Kündigung im Oktober 2017 nur vorübergehender Natur waren. Zudem hielt der Beschuldig- te dadurch, dass er sich die Darlehen zuhause Zug um Zug mit den jeweiligen Darlehensverträgen zeitnah übergeben liess, den Privatkläger von Überprü- fungen seiner Rückzahlungsfähigkeit ab. bb) Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Privatkläger die schon weit vor ihrer Bekanntschaft entstandenen desolaten finanziellen Ver- hältnisse (vgl. oben lit. b/cc) des zeitweise im Ausland lebenden Beschuldig- ten hätte in Erfahrung bringen können. Den Betreibungsakten liess sich dies-
Kantonsgericht Schwyz 16 bezüglich im relevanten Zeitraum nichts entnehmen (vgl. U-act. 6.5.000 und 6.6.000; 17.1.001/41 ff. und 50 f.). Ferner war es dem Privatkläger nicht ohne weitere Mühe möglich, die Zusicherungen des Beschuldigten zu überprüfen. Das angebliche „Erbe“ beruhte einzig auf mündliche Angaben des Beschuldig- ten, die zu überprüfen dem Privatkläger durch Einmischungen in die sehr pri- vaten Angelegenheiten der Angehörigen des im November 2017 tatsächlich verstorbenen Onkels nicht zumutbar war. Ebenso wenig ist es ihm anzulasten, sich nicht gefährdend in fremde Geschäftsangelegenheiten einzumischen und beim Geschäftspartner des Beschuldigten nachgefragt zu haben, ob er die- sem tatsächlich einen Betrag von Fr. 220’000.00 schuldete, waren doch ge- schäftliche Erfolge des Beschuldigten auch im Interesse des Privatklägers. Abgesehen davon betraf diese Zusicherung erst die Darlehen im Jahr 2018 und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Identität dieses Geschäftspartners dem Privatkläger offengelegt hätte, wenn er dies nicht ein- mal gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu seinen Gunsten zu tun ge- willt war. cc) Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger aus einem gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstreben Darlehen ge- währte. Vielmehr räumt der Beschuldigte wie gesagt (oben lit. b/aa) selbst ein, dass der Privatkläger ihm helfen wollte. Daher ist kein Ausnahmefall ersicht- lich, in dem ein leichtfertiges Verhalten des Privatklägers die Täuschungen in den Hintergrund treten liesse, so dass die Strafbarkeit des Beschuldigten we- gen der Opfermitverantwortung entfallen würde.
d) Die weiteren objektiven Tatbestandselemente des Betrugs, nämlich dass der Beschuldigte den Privatkläger durch die arglistige Täuschung über seinen Rückzahlungswillen irreführte, so dass dieser ihm die Darlehen in bar vorbeibrachte und er durch deren Entgegennahme und Verwendung für sich dessen Vermögen schädigte, sind unbestritten und ohne weitere Begründung
Kantonsgericht Schwyz 17 offensichtlich gegeben. Mit Wissen und Willen täuschte der Beschuldigte den Privatkläger über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit und verwendete dessen Darlehen vereinbarungswidrig weder für WIR-Geschäfte noch für den Aufbau der eigenen Firma, sondern zur Rückzahlung bzw. Tilgung anderweiti- ger, aber dem Privatkläger verschwiegener Darlehen respektive Schulden sowie für den Kauf von Sportwagen und damit einem luxuriösen Lebensstil. Mithin schädigte er den Privatkläger zwecks eigener Bereicherung vorsätzlich. Dabei handelte er gewerbsmässig, da er zum Schaden des Privatklägers in- nerhalb weniger als einem Jahr in neun Fällen je nach seinen Bedürfnissen und zur Schuldentilgung gegenüber Dritten netto Fr. 211’000.00 erschlich und damit die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs eigennützig ausübte, um regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen wesentlichen Teil der Kos- ten seiner Lebens- bzw. Geschäftsführung deckten.
4. Mithin ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren zusätzlich wegen ge- werbsmässigen Betrugs mit einer Schadensumme von Fr. 211’000.00 schul- dig zu sprechen.
a) Die vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe als Strafart ist im Berufungs- verfahren unbestritten geblieben und drängt sich umso mehr auf, als der Be- schuldigte nunmehr zusätzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen ist. Schon angesichts der Höhe der Deliktssumme des gewerbs- mässigen Betrugs fällt eine Geldstrafe, die nach in der für den Beschuldigten milderen Strafandrohung zu den Tatzeitpunkten grundsätzlich möglich wäre (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagen), ausser Betracht.
b) Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des nun zur Bestimmung der Einsatzstrafe als schwerwiegendstes Delikt massgebenden gewerbsmäs- sigen Betrugs erscheint aufgrund des schweren Missbrauchs des ihm entge-
Kantonsgericht Schwyz 18 gen gebrachten Vertrauens als recht erheblich. Der Beschuldigte wusste, dass sein Tatvorgehen den pensionierten Privatkläger, der über begrenzte finanzi- elle Mittel verfügte (U-act. 10.2.001 Nr. 13), finanziell hart treffend würde. Der Umstand, dass der getäuschte Privatkläger ihm in etwas naiv anmutender Art und Weise vertraute und nach verstrichenen Rückzahlungsterminen weitere Darlehen leistete, entlastet den Beschuldigten ein Stück weit. Dennoch nützte er das für ihn ersichtliche, grosse Vertrauen rigoros aus und den Ansätzen von Zweifeln des ihm hilfeleistenden Privatklägers begegnete er mit falschen Zusicherungen zu seiner Rückzahlungsfähigkeit (angebliche Erbschaft und Zahlung eines Bauunternehmens) sowie mit teilweisen Rückzahlungen. Unter diesen Umständen lässt sich die Einsatzstrafe nur noch im oberen Teil des ersten Drittels der für gewerbsmässigen Betrug vorgesehenen Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren festlegen. Daher rechtfertigt sich zur Abgeltung der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Reue und Ein- sicht oder andere verschuldensmindernde Täterkomponenten sind nicht aus- zumachen. Allerdings wäre vom Beschuldigten angesichts seiner einschlägi- gen Vorstrafen (vgl. dazu unten lit. d) mehr Widerstandskraft gegen die Versu- chung zu erwarten gewesen, ihm entgegengebrachtes Vertrauen mit grossen Hilfeleistungen derart auszunützen. Die in keinem Zusammenhang mit den Delikten stehenden gesundheitlichen Probleme infolge eines Arbeitsunfalls mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit infolge von fünf Operationen sind gemäss den Ausführungen des Verteidigers überstanden, und ohnehin keine ausser- gewöhnlichen Umstände, die eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnten. Dass der Beschuldigte nach seiner Scheidung trotz des noch hängi- gen Strafverfahrens kürzlich wieder eine Frau heiratete, die von ihm ein Kind erwarte, macht die Verteidigung zutreffend nur im Zusammenhang mit der nicht mehr relevanten Legalprognose im Hinblick auf einen hier angesichts der Strafhöhe nicht mehr möglichen bedingten Vollzug der Strafe geltend.
Kantonsgericht Schwyz 19
c) Die für den zu bestätigenden, in keinem Zusammenhang mit dem ge- werbsmässigen Betrug stehenden Covid-19-Betrug (vgl. oben E. 2) durch die Vorinstanz noch als Einsatzstrafe ausgefällten und vom Beschuldigten nicht beanstandeten fünf Monate Freiheitsstrafe sind in Anwendung des Asperati- onsprinzips auf drei Monate zu reduzieren. Der Berechnungsweise der Vor- instanz folgend erhöht sich die Einsatzstrafe (oben lit. b) damit um 3 Monate sowie um die übrigen vorinstanzlich festgelegten und im Berufungsverfahren ebenso unbeanstandet gebliebenen Freiheitsstrafen (Urkundenfälschung: 1 Monat, Misswirtschaft: 3 Monate, Unterlassung der Buchführung: 1 Monat und ungetreue Geschäftsbesorgung: 2 Monate) auf eine Freiheitsstrafe, die so- wohl einen bedingten als auch einen teilbedingten Vollzug ausschliesst.
d) Die zusätzlich straferschwerende Rückfälligkeit nach mehreren, teilwei- se einschlägigen Vorstrafen (KG-act. 12) lässt sich mit der langen Verfahrens- dauer abwägen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Kassation der staatsanwaltschaftlichen Einstellung das Nachholen von Verfahrensschritten nötig machte, weshalb insofern nicht per se eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes vorliegt (BGer 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.3.3 m.H.). Die im März 2019 aus dem Kanton Zürich übernommene Untersuchung wurde innert weniger als einem Jahr im Januar 2020 abgeschlossen und das Beschwerdeverfahren betreffend die daraufhin zum Vorwurf des gewerbs- mässigen Betrugs ergangene Einstellungsverfügung innert einem halben Jahr anfangs Dezember 2020 erledigt (U-act. 12.0.016 BEK 2020 86). Das Straf- verfahren musste danach im September 2021 infolge inzwischen durch den Beschuldigten begangener weiterer Delikte ausgedehnt werden (U- act. 9.1.006). Es wurde erneut gut eineinhalb Jahre später im Juli 2022 abge- schlossen (U-act. 17.1.026) und der Beschuldigte im Dezember 2022 ange- klagt. Insofern sind bis und mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom
11. September 2023 keine Verletzungen des Beschleunigungsgebots auszu- machen. Einzig die rund 7-monatige Begründungsdauer im erstinstanzlichen
Kantonsgericht Schwyz 20 Gerichtsverfahren und die gesamte Dauer des Verfahrens bis zur Eröffnung des Berufungsurteils von rund sechseinhalb Jahren seit der ersten Einver- nahme des Beschuldigten im Kanton Zürich im März 2019 legen eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes nahe. Diese ist jedoch zu relativieren, als seit der Ausdehnung des Verfahrens wegen weiterer Delikte des Beschuldig- ten bis zum Berufungsurteil erst vier Jahre verstrichen sind. Angesichts des- sen erweisen sich eine noch leichte Straferhöhung infolge Vorstrafe und im Ergebnis eine den bedingten- bzw. teilbedingten Vollzug ausschliessende Ge- samtfreiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. dreieinhalb Jahren als angemessen.
e) Die beiden weiteren Strafen (bedingte Geldstrafe mit dreijähriger Probe- zeit für den Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern und Busse bzw. 1 Tag Ersatzfreiheitstrafe für den Ungehorsam gegen eine amtliche Ver- fügung) blieben unangefochten und sind daher in das Berufungsurteil zu übernehmen.
5. Damit sind sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch diejenigen des Berufungsverfahrens dem verurteilten und in beiden Berufungsverfahren un- terliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams und der einzig verbleibende Freispruch von der Verfügung über mit Beschlag belegte Ver- mögenswerte verursachten keine ausscheidbaren wesentlichen zusätzlichen Kosten. Die erstinstanzliche Entschädigung für den Privatkläger wurde für diesen Ausgang des Berufungsverfahrens nicht begründet angefochten. Demgemäss hat der Beschuldigte den nunmehr vor beiden Instanzen obsie- genden Privatkläger vollumfänglich nach Ermessen des Gerichts zu entschä- digen (§§ 2 und 6 GebTRA). Wie schon die Vorinstanz darlegte (angef. Urteil E. VI/2), kann nicht auf den mit Kostennoten belegten höheren Anträgen ab- gestellt werden, weil diese sich nicht im Rahmen des Tarifs (§ 13 GebTRA)
Kantonsgericht Schwyz 21 bewegen. Dagegen ist der amtliche Verteidiger zweitinstanzlich nach der ein- gereichten, angemessen erscheinenden Kostennote zu entschädigen;- festgestellt:
1. Der Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023 (SGO 2022 46) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: Das Verfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB wird für den Zeitraum vor dem 11. Sep- tember 2020 infolge Verjährung eingestellt (Az. 9).
2. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023 (SGO 2022 46) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 30. September 2020 (Az. 2); […]
d) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum 18. Oktober 2019 bis 17. November 2020 (Az. 5);
e) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, be- gangen im Zeitraum 1. Mai 2019 bis 17. November 2020 (Az. 6);
f) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen im Zeitraum 18. Oktober 2019 bis
17. November 2020 (Az. 8);
Kantonsgericht Schwyz 22
g) des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB, begangen im Zeitraum 10. Oktober 2020 bis 10. No- vember 2020 (Az. 9).
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen ([…] Az. 7). […]
7. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Schwyz am 20. Mai 2020 (SUB 2019 185) ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00 wird abge- sehen. Anstelle dessen wird A.________ verwarnt.
8. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Ordner A4, Aufschrift Privat, M.________ (Bank II), 1 Papiersack Kapo ZH, braun, versiegelt, Nr. xx, Datensicherung N.________, 1 Papiersack Kapo ZH, braun, versiegelt, Nr. ww, Datensicherung N.________, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. vv, werden A.________ herausgegeben. […]
11. Amtliche Verteidigung
a) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 15’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. […]
Kantonsgericht Schwyz 23 und beschlossen: Die Verfahren STK 2024 11 und STK 2024 12 werden vereinigt. sowie erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom
11. September 2023 (SGO 2022 46) in den Dispositivziffern 1b, 1c, 2 (bez. Az. 1), 3, 4, 9, 10, 11b und 11c aufgehoben sowie in den Dispositivzif- fern 5 und 6 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis 5. April 2018 (Az. 1);
b) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am
30. März 2020 (Az. 4);
c) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen am 30. März 2020 (Az. 3).
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
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4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufge- schoben.
5. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 13’030.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’052.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung 15’000.00 Total Fr. 36’082.50 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.
7. A.________ hat D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 40’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
8. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von pauschal Fr. 15’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) werden auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’000.00 werden A.________ auferlegt.
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10. A.________ hat D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
11. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 9’245.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
13. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantons- polizei Schwyz (1/R im Dispositiv), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 9. Dezember 2025 amu